BGB § 1698b – Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1698b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
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