BGB § 1742 – Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1742 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
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