BGB § 1744 – Probezeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1744 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
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