BGB § 1745 – Verbot der Annahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1745 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
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