BGB § 1746 – Einwilligung des Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1746 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen.
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