BGB § 1747 – Einwilligung der Eltern des Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1747 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs.
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