BGB § 1749 – Einwilligung des Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1749 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen.
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