BGB § 1750 – Einwilligungserklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1750 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
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