BGB § 1751 – Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1751 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist.
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