BGB § 1753 – Annahme nach dem Tode
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1753 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
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