BGB § 1754 – Wirkung der Annahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1754 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
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