BGB § 1755 – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1755 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
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