BGB § 1757 – Name des Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1757 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. § 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben.
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