BGB § 1758 – Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1758 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist.
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