BGB § 1759 – Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1759 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
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