BGB § 1765 – Name des Kindes nach der Aufhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1765 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs.
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