BGB § 1766 – Ehe zwischen Annehmendem und Kind
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1766 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
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