BGB § 1767 – Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1767 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
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