BGB § 1768 – Antrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1768 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs.
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