BGB § 1769 – Verbot der Annahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1769 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
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