BGB § 1770 – Wirkung der Annahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1770 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
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