BGB § 1771 – Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1771 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs.
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