BGB § 1776 – Zusätzlicher Pfleger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1776 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.
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