BGB § 1777 – Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1777 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn 1.der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,2.die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und3.die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen. (2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.
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