BGB § 1779 – Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1779 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine natürliche Person muss nach 1.ihren Kenntnissen und Erfahrungen,2.ihren persönlichen Eigenschaften,3.ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie4.ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personengeeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert. (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang.
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