BGB § 1780 – Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1780 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
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