BGB § 1783 – Übergehen der benannten Person
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1783 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn 1.sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,2.ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,3.der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,4.sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder5.sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
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