BGB § 1785 – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1785 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
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