BGB § 1787 – Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1787 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.