BGB § 1789 – Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1789 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.