BGB § 1790 – Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1790 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.