BGB § 1791 – Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1791 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.