BGB § 1792 – Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1792 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich. (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.
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