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BGB § 1793 – Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen 1.gemeinschaftlichen Vormündern,2.mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,3.dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger. (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14.

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