BGB § 1794 – Haftung des Vormunds
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1794 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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