BGB § 1796 – Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1796 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
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