BGB § 1797 – Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1797 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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