BGB § 1798 – Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1798 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet.
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