BGB § 1800 – Erteilung der Genehmigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1800 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht. (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend.
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