BGB § 1801 – Befreite Vormundschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1801 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist.
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