BGB § 1802 – Allgemeine Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1802 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.
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