BGB § 1804 – Entlassung des Vormunds
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1804 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn 1.die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,2.er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,3.er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,4.nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder5.ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. (2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn 1.nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder2.er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.
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