BGB § 1805 – Bestellung eines neuen Vormunds
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1805 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.
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