BGB § 1806 – Ende der Vormundschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1806 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.
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