BGB § 1808 – Vergütung und Aufwendungsersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1808 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend.
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