BGB § 1809 – Ergänzungspflegschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1809 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
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