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BGB § 1811 – Zuwendungspflegschaft

(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn 1.der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und2.der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen. (2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung 1.einen Zuwendungspfleger benennen,2.den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend.

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