BGB § 1815 – Umfang der Betreuung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1815 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen.
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