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BGB § 1817 – Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird.

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