BGB § 1817 – Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1817 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird.
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