BGB § 1818 – Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1818 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreuungsvereins.
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